Sie finden Mitteilungen aus den Bereichen:

Wahlordnung des ZBV Ufr. ab 15.04.2022

Wahlordnung des ZBV Ufr. ab 15.04.2022  als PDF zum Download >>

Satzung des ZBV Ufr. ab 01.05.2014

satzung ab 01 05 2014 Seite 1Satzung des ZBV Ufr. ab 01.05.2014 als PDF zum Download >>

Einzugsermächtigung

einzugsermchtigungEinzugsermächtigung des Zahnärztlichen Bezirksverbands Unterfanken als PDF zum Download >>

Beitragsordnung des ZBV UFR

beitragsordnung ab 01 04 2016 Seite 1Beitragsordnung des Zahnärztlichen Bezirksverbands Unterfranken als PDF zum Download >>

Meldebogen des ZBV Ufr.

Fragebogen zur erstmaligen Meldung oder Wiederanmeldung als PDF zum Download

Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte

vom 18. Januar 2006 (BZB, Heft 1-2/2006, S. 68)

Inhaltsübersicht

(die Berufsordnung können Sie als PDF hier downloaden >>)

Präambel
I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität
II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar
III. Abschnitt Zusammenarbeitdes Zahnarztes mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere Berufe
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter
IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Gesetzliche und vertragliche Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlagen vorgenommen wurde, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen bzw. abgesandt, der Buchungsbeleg entstanden oder die Aufzeichnung vorgenommen wurde.

Dies ist aber ausnahmsweise dann nicht zulässig, wenn die Unterlagen noch für laufende Verfahren – zum Beispiel für eine begonnene Betriebsprüfung, ein Straf- oder Klageverfahren benötigt werden

Demnach können bei einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist, Unterlagen aus dem Jahre 2000 und früher, erst mit Ablauf des 31.12.2010 vernichtet werden!

Dies betrifft folgende Unterlagen:

Bücher oder Aufzeichnungen (z.B. das vom Zahnarzt selbst geführte Ärzte-Journal oder
die vom Steuerberater erstellte Buchführung) sowie die
Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung) und AfA-Listen.

Hinweis: Die Frist verlängert sich, wenn die Einnahme-Überschuss-Rechnung erst verspätet erstellt wird. Ist sie beispielsweise für 2008 erst in 2010 erstellt worden, dürfen die Unterlagen zur Gewinnermittlung erst in 2021 vernichtet werden.

Kassenbücher, Tageskassenberichte oder Kassenjournale nach der letzten Eintragung.

Patientenrechnung-Ausgangsbuch
nach der letzten Eintragung sowie Patientenrechnungs-Durchschriften mit Zahlungsvermerken.

Quartalsabrechnungen der KZV mit Anlagen, Eingangsrechnungen und Abrechnungen des Fremdlabors, gegebenenfalls Abrechnungen einer Privatverrechnungsstelle.

Unterlagen für die Girokonten der Praxis (Konto-Auszüge mit Überweisungs-, Einzahlungs- und Abhebungsbelegen) und sonstige Kreditunterlagen.

Rechnungen über den Kauf von Einrichtung und Inventar sowie Belege über die laufenden Kosten für den Praxisbetrieb – wie z.B. Kfz-Kosten, Reparatur und Wartung der Praxiseinrichtung, Bürobedarf, Beiträge und Versicherungen, Bewirtungen, Geschenke für Geschäftsfreunde usw.

Patienten-Karteikarten, aus denen sich die in Rechnung gestellten Beträge bzw. Eigenanteile und Vermerke über die Zahlungen der Patienten ergeben (entscheidend ist das Datum der letzten Eintragung).

Bei einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist können Unterlagen aus dem Jahre 2004 und früher, erst mit Ablauf des 31.12.2010 vernichtet werden !

Dies betrifft folgende Unterlagen:

Schriftverkehr, z.B. mit der KZV, dem Fremdlabor, den Patienten, dem Vermieter, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Lohnkonten und Lohnbücher (nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung!)

Nach den Vorschriften für Sozialversicherungsbeiträge sind die Lohn- und Gehaltsunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Sofern eine Prüfung nicht durchgeführt worden ist. gilt auch hier die steuerliche Sechsjahresfrist.

Es empfiehlt sich aber, Lohnkonten und Lohnbucher möglichst länger aufzubewahren, denn es kommt häufig vor, dass sich ehemalige Mitarbeiter an ihren früheren Arbeitgeber wenden, wenn sie noch Angaben zur Durchsetzung ihrer Rentenansprüche benötigen.


Kassenzahnärztliche Aufbewahrungsvorschriften

Der Zahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelnden Kranken Aufzeichnungen zu machen (Karteikarte) und diese fristgerecht aufzubewahren.

Patienten-Kartei, Behandlungsunterlagen (z.B. Heil- u. Kostenpläne, Diagnostische Unterlagen, Befundunterlagen)

nach Behandlungsende
4 Jahre
Unter Haftungsgesichtspunkten empfiehlt sich jedoch eine längere Aufbewahrung von ca. 10 Jahren!  
Röntgenaufnahmen nach der letzten Behandlung
lt. § 28 RöV
(Bei Röntgenuntersuchung von unter 18jährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres)

10 Jahre

Prothetische Planungsmodelle
nach Nr. 7b (GV-2 § 7 Abs. 2)

2 Jahre

Planungsmodelle zur KB-Behandlung
(nach Nr. 7b KZVB-Hinweise)

1 Jahr

Erstellte Gutachten
(Beschluss Nr. 154 der TeKo Bayern)

3 Jahre

Aufzeichnungen über die Belehrung der Praxismitarbeiter
(
gem. § 36 RöV)

5 Jahre

Durchschriften der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen
(
lt. § 12 Abs. 2 BMV-Z)

1 Jahr

Bei privatzahnärztlicher Versorgung gelten folgende Aufbewahrungsfristen nach § 12 der Berufsordnung der BLZK

Absatz 1
Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen chronologisch und für jeden Patienten getrennt anzufertigen (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Absatz 2
Zahnärztliche Dokumentationen,auch auf elektronischen Datenträgern, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.


Verjährungsfristen

Die Honoraransprüche der Zahnärzte verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Fälligkeit Ihres Honorars folgenden Jahres zu laufen.
Das heißt, dass am 31.12.2010 alle Ansprüche aus Ihren zahnärztlichen Leistungen, die während des Jahres 2007 fällig geworden sind, verjähren. Bitte beachten Sie, dass für den Beginn der Verjährung nicht das Jahr der Liquidationserstellung maßgebend ist, sondern das Jahr, in dem die Arbeit beendet wurde.

Vor dem 1. Januar 2002 bereits bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche werden noch nach altem Verjährungsrecht behandelt. Für „Altfälle“ beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.

Der Patient gerät sowohl in Neu- als auch in Altfällen automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind vom Patienten Zinsen auf das Honorar zu entrichten, die 5 % über dem Basiszinssatz liegen. Allerdings muss der Patient in der Rechnung auf den drohenden Verzug hingewiesen werden.
Musterformulierung: „Wir bitten um Ausgleich des Rechnungsbetrages innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kommen Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug.

Eine Mahnung, sei sie schriftlich oder mündlich oder auch per Einschreiben, unterbricht die Verjährung nicht. Es ist notwendig, dass Sie vor der Beschreitung des Rechtsweges Ihre säumigen Patienten dreimal mahnen. Den Einwand der Verjährung können Sie nur durch die rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheids, eine Klage bei Gericht oder die Anmeldung zum Konkursverfahren noch im Jahre 2005 vermeiden.

Unterbrochen wird die Verjährung auch dann, wenn der Patient Ihren Honoraranspruch anerkennt, das kann auch durch Abschlagszahlungen geschehen. Dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist von diesem Tag an erneut.

Ist ein Honoraranspruch rechtskräftig durch das Gericht festgestellt worden, z.B. durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbefehl, so tritt die Verjährung für den rechtskräftig festgestellten Anspruch erst nach 30 Jahren ein.

Leitfaden für Maßnahmen bei Ausfall des Praxisinhabers

Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

als Freiberufler hoffen wir immer, in unseren Praxen einsatzfähig zu sein. Leider gibt es jedoch immer wieder einen Ausfall des Praxisinhabers durch Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit oder gar Ableben. Gerne verdrängt man die oft existenzbedrohenden Folgen.

Wir möchten Ihnen in den nächsten Ausgaben des MZU insgesamt 8 Merkblätter zur Kenntnis bringen, die Sie und Ihre Angehörigen möglichst nie benötigen mögen, was wir Ihnen von ganzem Herzen wünschen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Guido Oster, MBA
1. Vorsitzender

Maßnahmen und Entscheidungen bei Ausfall des Praxisinhabers
Leitfaden nur für Maßnahmen und Entscheidungen, soweit es um Belange und Verwertung der Praxis geht.

Die folgenden Merkblätter finden Sie auf der Website der BLZK, Referat Berufsbegleitende Beratung.

https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_berufsbegleitende_beratung.html

  • Wichtige Hinweise für alle Fälle
  • Ausfall durch Krankheit / Unfall - länger als 1 Monat
  • Ausfall durch Krankheit / Unfall - länger als 6 Monate bis dauernd
  • Tod des Praxisinhabers
  • Praxis-Abgabe bzw. Praxis-Auflösung bei
    • - Berufsunfähigkeit
    • - Tod
    • - Alter
    • - und aus anderen Gründen
  • Im Versicherungsfall zu erwartende Zahlungen
  • Hinweise für die Hinterbliebenen
  • Leitfaden durch die Institutionen

 Alle Merkblätter erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

Sie sind lediglich als Leitfaden für den Fall von
-Krankheit
-Unfall
-Berufsunfähigkeit
-Tod
-Praxisabgabe

entwickelt und erarbeitet worden.


Verfasser: Zahnarzt Dr. Klaus Bohn unter Mitwirkung von Dipl.-Kaufmann Edgar Oelrich und Rechtsanwalt Sven Hennings, alle Zahnärztekammer Hamburg.
Für den ZBV München überarbeitet von Dr. Janusz Rat, 2. Vorsitzender ZBV München
Für den ZBV Unterfranken überarbeitet von Dr. Guido Oster, Fortbildungsreferent
© Zahnärztlicher Bezirksverband München Stadt und Land

Meldeordnung der Bayerischen Landeszahnärztekammer

Aufgrund von Art. 4 Abs. 7 i.V.m. Art 46 Abs 1 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Febr. 2002 (GVBl. S. 42), geändert durch Gesetz vom 08. November 2002 (GVBl. S. 624) erlässt die Bayerische Landeszahnärztekammer folgende am 30. November 2002 beschlossene


§ 1
Beachtung der Meldeordnung

Jeder Zahnarzt ist gemäß § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte verpflichtet, die Meldeordnung zu beachten.


§ 2
Mitgliedschaft bei Zahnärztlichen Bezirksverband

Die Mitgliedschaft zu einem zahnärztlichen Bezirksverband bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 i.V. m. Art. 46 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes.


§ 3
Meldepflicht und Anzeigepflichten

1. Jedes neue Mitglied eines zahnärztlichen Bezirksverbandes ist verpflichtet, sich bei diesem zu melden. Es ist ein Meldebogen auszufüllen, den der Zahnärztliche Bezirksverband ausgibt. Dem Meldebogen sind die Approbationsurkunde bzw. die Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, gegebenenfalls die Promotionsurkunde und die Fachgebietsanerkennung beizufügen. Amtlich beglaubigte Ablichtungen sind in der Regel ausreichend. Der Zahnärztliche Bezirksverband kann weitere Nachweise verlangen, soweit dies für Meldezwecke im Sinne des Heilberufe-Kammergesetzes und dieser Meldeordnung erforderlich ist.

2. Unbeschadet der Vorschriften des Abs. 1 besteht für die Mitglieder Anzeigepflicht gegenüber dem jeweiligen zahnärztlichen Bezirksverband bei:
a) erstmaliger oder erneuter Niederlassung sowie bei jeder sonstigen Aufnahme der Berufsausübung
b) Aufgabe der Praxis oder Ausscheiden aus einer Praxis
c) sonstiger vorübergehender oder dauernder Aufgabe der Berufsausübung
d) Arbeitsplatzwechsel
e) Verlegung der Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, sowohl innerhalb des Bereiches des Zahnärztlichen Bezirksverbandes als auch über dessen Grenzen hinweg
f) Änderung von Namen oder Familienstand, Erwerb einer Promotion.

Die Veränderungen nach S. 1 sind in geeigneter Form nachzuweisen. In den Fällen nach S. 1 Buchst. a) und d) sind die Anschrift der Niederlassung bzw. der Beschäftigungsstelle anzugeben; in Fällen nach Buchst. d) die neue Wohnanschrift. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung ist auf Anforderung des zahnärztlichen Bezirksverbandes nachzuweisen.


§ 4
Verletzung von Melde- und Anzeigepflicht

Verletzungen der Melde- und Anzeigepflichten nach dieser Meldeordnung sind Verletzungen von Berufspflichten im Sinne des Art. 38 Abs. 1 bzw. Art 66 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz und können entsprechend den Bestimmungen des Heilberufe-Kammergesetzes geahndet werden.


§ 5
In- und Außer-Kraft-Treten

Diese Meldeordnung tritt am 01.05.2003 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige, in der Vollversammlung vom 30.11./01.12.1984 beschlossene Meldeordnung (BZB, Heft 2/1985, S. 55), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.02.2001 (Zbay, Heft 6/2001, S. 75), außer Kraft.


München, den 18.12.2002

Michael Schwarz
Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer